Verband der Krankenanstalten
Verband der Krankenanstalten
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Satzung

Satzung des Verbandes privater Klinikträger
in Baden-Württemberg e. V.

vom 18. November 1982
mit Änderungen vom 16.04.1986, 25.05.2000, 08.07.2003, 21.04.2006, 15.07.2010, 24.06.2015 und 06.07.2023

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verband privater Klinikträger in Baden-Württemberg e. V.

  2. Er ist ein eingetragener Verein.

  3. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Stuttgart.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Auflösung/Aufhebung

  1. Zweck des Vereins ist die Betreuung der Mitglieder in allen Fragen, die Krankenanstalten und stationäre Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft betreffen, sowie die Förderung von deren ideellen und wirtschaftlichen Interessen, die Wahrnehmung der sozialpolitischen Vertretung der Mitglieder, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen für die ordentlichen Mitglieder, ferner die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitgliedsbetriebe gegenüber Behörden und Dienststellen in allen betrieblichen Angelegenheiten. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch aus dem Geltungsbereich von Tarifverträgen auszunehmen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands, des Präsidiums, der Ausschüsse und Kommissionen sind ehrenamtlich tätig.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft mit der Auflage, es für die Förderung des Krankenhauswesens, insbesondere der Krankenhäuser in privater Trägerschaft, zu verwenden. Wenn diese Verwendung von der zuständigen Steuerbehörde nicht als gemeinnützig anerkannt wird, ist das Vermögen einem gleichartigen oder ähnlichen als gemeinnützig anerkannten Zweck zuzuführen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins können nur juristische oder natürliche Personen werden, welche Krankenanstalten oder stationäre Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für ambulante Leistungen medizinischer Rehabilitation im Lande Baden-Württemberg betreiben. Mitglieder können auch Vereinigungen von Krankenanstalten oder stationären Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für ambulante Leistungen medizinischer Rehabilitation in privater Trägerschaft im Lande Baden-Württemberg werden, deren Mitglieder bei Beitritt zugleich Kraft Satzung Einzelmitglieder des Verbands der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg e.V. werden (Doppelmitgliedschaft).

  2. Die Mitgliedschaft einer juristischen oder natürlichen Person kann nur mit allen in Baden-Württemberg betriebenen Einrichtungen und nur mit allen Betten erworben werden.

  3. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische oder natürliche Personen aus anderen Bundesländern, in denen es keinen dem Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten angehörenden Landesverband von Krankenanstalten in privater Trägerschaft gibt.

  4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft beantragt wird, außerdem sind die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen; Veränderungen während des Bestehens der Mitgliedschaft sind unaufgefordert dem Vorstand anzuzeigen.

  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen; Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

  6. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn kein anderer Zeitpunkt beantragt und vom Präsidium bestätigt ist, mit der Bekanntgabe der zustimmenden Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.

  7. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand an die Anschrift einer der Geschäftstellen des Vereins zu erklären;

    2. durch Ausschließung aus dem Verein, die erfolgen kann,

      • wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bezahlt wird,

      • wenn das Mitglied oder sein berufener (gesetzlicher) Vertreter gegen einen oder mehrere Zwecke des Vereins oder gegen Beschlüsse eines Vereinsorgans trotz wiederholter Abmahnung verstößt,

    3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vom Mitglied betriebene Krankenanstalt ihren Betrieb endgültig einstellt, oder in dem Jahr, in dem die Konzession rechtskräftig entzogen worden ist.

  8. Der Ausschluss wird vom Präsidium beschlossen; gegen den Ausschluss oder die Beendigung der Mitgliedschaft wegen Betriebseinstellung, Konzessionsentzug steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Der Ausschluss wird mit Ablauf der Berufungsfrist, im Falle der Berufung mit der Zustellung des Beschlusses der Mitgliederversammlung wirksam.

  9. Ein Wechsel von der ordentlichen in die außerordentliche Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen erfolgen. Der Wechsel ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Verbandes zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle des Verbandes.

  10. Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Sein etwaiger Anteil am Vereinsvermögen wächst den übrigen Mitgliedern zu.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 1. Juli ist der volle, bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 30. Juni der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist für das Jahr des Ausscheidens der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 5 Vorstand und Präsidium

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsidiumsvorsitzende und der Stellvertretende Präsidiumsvorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

  2. Das Präsidium setzt sich zusammen aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden,·6 bis 10 Beisitzern, die paritätisch aus den Bereichen der früheren Landesverbände Württemberg-Baden und Südbaden gewählt werden sollten.

  3. Die Wahl des Präsidiums erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf dieser Zeit bis zu einer vollzogenen Neuwahl im Amt.

  4. Vorstand und Präsidiumsmitglied kann nur sein, wer Inhaber, Familienmitglied oder leitender Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung ist. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Ein Präsidiumsmitglied, das während seiner Amtszeit aus seinem bisherigen Unternehmen ausscheidet und in ein anderes Unternehmen wechselt, kann ohne neu gewählt zu werden nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung ab dem Wechsel Präsidiumsmitglied bleiben. Das Präsidiumsmitglied scheidet mit Beginn des Tages der Mitgliederversammlung aus dem Präsidium aus und hat dann die Möglichkeit, neu zu kandidieren.

  5. Dem Präsidium obliegen alle Geschäfte des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung, der Tarifkommission oder den Geschäftsführern zugewiesen sind, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    Mit der laufenden Arbeit können ein oder mehrere vom Präsidium zu bestellende Geschäftsführer beauftragt werden, deren Aufgaben, Befugnisse und Vertretungsmacht vom Präsidium festgelegt werden.

  6. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Es fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen, sofern nicht ein Präsidiumsmitglied diesem Verfahren schriftlich widerspricht.

  7. Der Vorsitzende beruft Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung ein. Im Falle dessen Verhinderung vertritt ihn der gewählte Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, oder sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zur Einberufung oder Leitung einer Versammlung nicht in der Lage, so tritt an deren Stelle das lebensälteste Präsidiumsmitglied.

  8. Der Vorsitzende ist verpflichtet, das Präsidium innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.

§ 6 Wahlen, Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen; liegt nur ein Vorschlag vor und widerspricht kein Mitglied, können Abstimmungen und Wahlen auch offen erfolgen.

  2. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen, bei Wahlen ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich beim Präsidium beantragt, unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Ihr obliegen

    1. die Wahl des Vorstands und des Präsidiums

    2. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Verbandes

    3. die Festsetzung des Haushaltsplans, der Beiträge und etwaiger Umlagen

    4. die Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen

    5. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern

    6. die Einsetzung und Besetzung von Ausschüssen und der Tarifkommission

    7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder gegen den Ausschluss eines Mitglieds

    8. die Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche ihr vom Vorstand vorgelegt werden oder die sie selbst mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen an sich zieht.

  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der nach der Anwesenheitsliste vertretenen Mitglieder; § 6 Abs. 2 findet hinsichtlich der Stimmenthaltungen keine Anwendung.

  4. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen bevollmächtigten Familienangehörigen oder einen Mitarbeiter oder durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

  5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer unterzeichnet wird; bei schriftlicher Abstimmung treten der Antrag des Vorsitzenden und die schriftlichen Antworten an die Stelle der Niederschrift.

§ 8 Tarifkommission

  1. Der Tarifkommission obliegt die ausschließliche Zuständigkeit zur Führung von Tarifverhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen für die ordentlichen Mitglieder des Verbandes. Sie ist in ihren Entscheidungen unabhängig.

  2. Mitglieder der Tarifkommission können nur Vertreterinnen oder Vertreter ordentlicher Mitglieder sein. Unabhängige Dritte können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 9 Geschäftsstellen

  1. Der Verein unterhält neben der Geschäftsstelle am Verwaltungssitz eine weitere Geschäftsstelle in Freiburg/Breisgau. Die Geschäftsführer haben in allen Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und Kommissionen sowie sonstiger Vereinsgremien beratende Stimme.

  2. Die Auflösung der Geschäftsstelle in Freiburg bedarf einer 2/3 Mehrheit der aus dem früheren Verbandsgebiet Südbaden kommenden Präsidiumsmitglieder.

§ 10 Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Rechnungsprüfer müssen die Jahresrechnung und die Kasse prüfen und haben hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder.

  2. Kommt ein Beschluss nicht zustande, weil nicht wenigstens ¾ aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann kann innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, in der erneut über die Auflösung beschlossen werden kann; hierbei genügt eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.